AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstbau Miet- und Lieferbedingungen (gültig ab 1.1.1993).

Die nachstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil
des Mietvertrages. Sie werden durch die Auftragserteilung
seitens des Mieters anerkannt.

1. Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss
1.1. Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir aus-
schließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen
sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Er-
fordernisse ab. Es gelten darüber hinaus – soweit nachstehend
nicht anders vereinbart:

die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtl.l. Vergabe
und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme
der in Punkt 1.2. dieser AGB näher bezeichneten u. hiervon
abweichenden Regelung, die für das Gerüstgewerbe geltenden
Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils
gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.

Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte
zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde
gelegten, Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie
nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen
ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder
diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und
Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.

1.2. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der
Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern
mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

1.3. Auf Grund der vorliegenden Preise sind wir nicht zur Abnahme
eines Auftrages verpflichtet. Fernmündliche Angebote
bedürfen der Bestätigung.

3.7.

3.7.1. Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen. Während der
Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die
Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die
Gerüste.

3.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen
an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer
den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforderungen durch
den Auftraggeber wieder herzustellen.

3.7.3. Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der
Auftragnehmer zu vertraten hat oder infolge natürlichen
Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu
übernehmen.

4.3.23. Reinigen und Abräumen der Gerüste von groben Verschmutzungen,
Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit
der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen
nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein
zurückzugeben.

5.1.3. Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und
Aufmaßhöhe durch die bearbeitende Fläche bestimmt;
dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch kleiner sein als
die maximale zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420,
Teil1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart- und -gruppe
oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des
verwendeten Systemgerüstes;

1.4. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden
für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die
Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
2. Rückgabepflicht
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach
Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt
und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der
Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an
Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder
Verluste zu vertreten oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer
Nutzung Ursache war.

3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

3.1. Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen
und mündliche und

3.2. Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen
ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit
bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder
Umbau erforderlichen Vorraussetzungen. Dies ist uns
schriftlich mitzuteilen.

4. Schäden an einzurüstenden Sachen

4.1. Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim
Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten
sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder
dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns
oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt
z.B. für Schäden an Ziegel, Dachhaut oder Glas von
Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten,
sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln,
Blumenkästen sowie Gartenanlagen.

4.2. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche
Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungen
nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei
Arbeitstagen nach ihrer Entstehung schriftlich angezeigt
werden.

5. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Mit Erscheinen der Preisliste verlieren alle bisherigen
ihre Gültigkeit.

5.1. Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14,
Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu
berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet,
die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

5.2. Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht
als Nachforderungen im Sinne § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B.
Sonstige Ansprüche aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch
nicht berührt. Bei Rückforderung des Auftraggebers aus
Überzahlung (§§ 81211 BGB) können wir uns nicht auf einen
etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB)
berufen.

5.3. 14 Tage nach Rechnungsdatum netto

6. Gerichtsstandvereinbarung:
Die Vertragsschließenden vereinbaren für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, die örtliche und sachliche Zuständigkeit
des Kreisgerichtes Luckenwalde.

7. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung
endgültig maßgebend, wenn der Auftraggeber nicht binnen
3 AT nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens
jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei
mündlichen bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen.